Seite 28 2./3. April 2025 www.rundschau-medien.at IM TRAUERFALL Friedhofweg 10, 8605 Kapfenberg T: 03862 23 926 E: bestattung@stadtwerke-kapfenberg.at W: www.stadtwerke-kapfenberg.at W: www.pietät.at Montag - Freitag: 07:00 - 15:00 Außerhalb der Öffnungszeiten unter 0676 83516-2930 ÖFFNUNGSZEITEN: Feinfühlige Begleitung und kompetente Beratung Individuelle Vorsorge Umfassende persönliche Betreuung GEBORGENHEIT IM ABSCHIED WIR SIND FÜR SIE DA Leoben. Mitteilen, was man möchte, wenn man selber nicht mehr ist – ein Vorsorgebuch macht’s unkompliziert möglich. „Was ich euch noch sagen wollte“ – diesen Titel trägt das Vorsorgebuch, das zu Jahresbeginn vom Bestattungsunternehmen Pax aufgelegt worden ist. Es ist de facto eine Nachrichten-, Aufgaben- und Wunschliste für die Hinterbliebenen, und es wurde in diesen wenigen Monaten schon vielfach und gern mitgenommen. „Das Buch ist natürlich kein Ersatz für ein Testament“, stellt Eva Prünner von Pax Leoben klar, „aber ob es ein Testament gibt, und wenn ja, wo es hinterlegt ist, das gehört beispielsweise zu den Dingen, die man hineinschreiben kann.“ Trauerfeier. Ein wesentliches Kapitel im Buch sind Wünsche, die sich direkt um die Verabschiedung und die Bestattung drehen. Ob es eine Erd- oder Feuerbestattung sein soll, ob im zweitgenannten Fall eine Urnenwand oder ein Familiengrab die Ruhestätte sein oder es eine Baumbestattung sein soll. Welche Kleidung man auf dem letzten Weg tragen möchte, wer unbedingt mit dabei sein soll, welche Blumen, welche Musik, etc., all das lässt sich auf wenigen Seiten festhalten. Für die Hinterbliebenen gewiss hilfreich ist der Hinweis auf eine allfällige BestattungsZitiert „Natürlich ist Platz für persönliche Botschaften, das kann schon auch einmal ein Geheimrezept sein.“ Eva Prünner Eine To-do-Liste Steiermark. Bestattungen sind in Österreich landesgesetzlich geregelt, und es besteht ausnahmslos Bestattungspflicht. Im steirischen Gesetz sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung als zulässig genannt. Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren (einschließlich Baumbestattung oder Ausstreuung auf einer ausgewiesenen Fläche des Friedhofs), nur mit Bewilligung der Gemeinde auch an einem anderen Ort, sofern das, so der Gesetzestext wörtlich, „nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt“. Der Bestattungsort und die Bestattungsart richten sich primär nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Liegt eine solche ausdrückliche Willenserklärung nicht vor, können die nächsten Angehörigen darüber bestimmen. Gibt es keine Angehörigen oder wollen bzw. können sich diese nicht einigen, wird eine Erdbestattung vorgenommen. Bestattung und Gesetz Liegt kein Wunsch der/des Verstorbenen oder der Angehörigen vor, wird laut Gesetz eine Erdbestattung durchgeführt. Foto: AdobeStock
RkJQdWJsaXNoZXIy NDA0ODA=